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Statuten

1.0 Name, Sitz und Zugehörigkeit

1.1 Sinn: Der "Laufsportverband Oberwallis" (LSVO) ist ein Verein im Sinne Art. 60 ff ZGB mit Sitz am Wohnort des Aktuars(in).

1.2 Mitgliedschaft: Der LSVO ist Mitglied des Schweizerischen Leichtathletikverbandes SLV.

2.0 Zweck und Zielsetzung

2.1 Zweck: Der LSVO stellt seine Tätigkeit in den Dienst der Volksgesundheit. Es obliegt ihm vor allem die Förderung der Breitenentwicklung des Laufsports in seinem Verbandsgebiet.

2.2 Unabhängigkeit: Der LSVO ist politisch und konfessionell neutral und unabhängig.

2.3 Verbindlichkeit: Statuten, Reglemente, Beschlüsse der GV des LSVO sind für die Mitglieder verbindlich.

2.4 Bestreben des LSVO:

  • im Oberwallis Dorf-, Gelände, Berg- und Strassenläufe zu fördern
  • sich in der Nachwuchsförderung zu engagieren
  • einen kontrollierten Wettkampfbetrieb zu gewährleisten alljährlich den Laufcup durchzuführen
  • einen kontrollierten Wettkampfbetrieb zu gewährleisten
  • den laufsportinteressierten Vereinen zur Seite zu stehen.

3.0 Mitgliedschaft

3.1 Zusammensetzung des LSVO:

  • Aktivmitglieder
  • Organisatoren des Laufcups
  • Ehrenmitgliedern
  • Passivmitgliedern

3.2 Aktivmitglieder:

Aktivmitglieder sind Einzelpersonen, welche den jährlichen Mitgliederbeitrag bezahlen.

3.3 Organisatoren: Als Organisatoren werden die Veranstalter von Cup-Läufen bezeichnet. Für die Vergebung der Cup-Läufe ist der Vorstand des LSVO zuständig. Dieser hat darauf zu achten, dass die einzelnen Regionen in angemessener Weise berücksichtigt werden.

3.4 Ehrenmitglieder: Personen, die sich um den Verband des LSVO in hervorragender Weise verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes oder durch schriftlichen Antrag von Mitgliedern durch die GV zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die Aktivmitglieder, haben jedoch keine finanzielle Verpflichtung.

3.5 Passivmitglieder: Passivmitglieder sind Mitglieder, die den LSVO durch einen finanziellen Beitrag unterstützen, aber nicht auf der Mitgliederliste erscheinen möchten.

3.6 Austritt: Der Austritt eines Mitgliedes ist jederzeit möglich. Einzelmitglieder treten durch Nichtbezahlen des jährlichen Mitgliederbeitrags aus dem LSVO aus.

4.0 Rechte und Pflichten der Mitglieder

4.1 Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, am Laufcup teilzunehmen (für die Teilnahme am Laufcup ist eine Mitgliedschaft obligatorisch). Umgekehrt kann man auch Aktivmitglied sein, ohne am Laufcup teilzunehmen. Die Mitglieder sind verpflichtet, sich an die Beschlüsse der Verbandsorgane zu halten.

5.0 Beiträge

5.1 Die Aktivmitglieder zahlen einen vom Vorstand vorgeschlagenen und von der GV genehmigten jährlichen Beitrag an den LSVO. Die Organisatoren zahlen einen vom Vorstand vorgeschlagenen und von der Organisatorensitzung genehmigten jährlichen Beitrag an den LSVO. Der maximale Jahresbeitrag für Aktivmitglieder beträgt Fr. 50.-, für Organisationen 300.-.

6.0 Organisation

6.1 Organe des LSVO

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren
  • die Organisatorensitzung

7.0 Die Generalversammlung

7.1 Oberstes Organ

Die GV ist das oberste Organ des Verbandes

7.2 Ordentliche GV

Die ordentliche GV findet in der Regel im 1. Quartal des darauffolgenden  Jahres der Laufsaisonstatt. Sie wird vom Vorstand mindestens zwanzig Tage vorher Schriftlich (auch per Mail) einberufen.

7.3 Ausserordentliche GV

Wenn es der Vorstand für nötig erachtet oder mind. 1/5 der Stimmberechtigten des Verbandes es schriftlich verlangt, wird eine ausserordentliche GV einberufen. Diese muss innert 60 Tage abgehalten werden.

7.4 Anträge an die GV

Anträge der Mitglieder und Organisatoren sind spätestens zehn Tage vor der GV schriftlich an den Präsidenten einzureichen.

7.5 Beschlüsse

Jede statutengemäss einberufende GV ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Wahlen und Abstimmungen entscheidet ebenfalls die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten / der Präsidentin.

7.6 Stimmrecht an der GV

  • Aktivmitglieder ab dem 16. Altersjahr sind mit einer Stimme stimmberechtigt
  • Die Organisatoren verfügen über je zwei Stimmen. Ein Organisator ist bei Abwesenheit berechtigt, seine Stimme einem Stellvertreter zu geben, wenn er dies schriftlich beim Präsidenten angemeldet hat. Eine Person kann nur einen Organisator vertreten
  • Ehrenmitglieder besitzen eine Stimme
  • Passivmitglieder haben kein Stimmrecht
  • Vorstandsmitglieder besitzen eine Stimme

Die Stimmen können nicht kumuliert werden, d. h. eine Person hat maximal 2 Stimmen.

7.7 Kompetenz der GV

In die Kompetenz der GV fallen insbesondere:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten GV
  • Genehmigung der Tätigkeitsbereiche der verschiedenen Ressorts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes
  • Wahl des Präsidenten / der Präsidentin und der übrigen Vorstandmitglieder
  • Wahl der Rechnungsrevisoren
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge
  • Genehmigung des Tätigkeitsprogrammes
  • Genehmigung des Reglements des Laufcups
  • Anträge
  • Ehrungen und Auszeichnungen
  • Auflösung des Verbandes
  • Verschiedenes

8.0 Der Vorstand

8.1 Leitung

Der Vorstand leitet den Verband und vertritt ihn gegen aussen. Er ist für die Durchführung von Beschlüssen der GV verantwortlich.

8.2 Vorstandsmitglieder

Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand unter der Leitung des Präsidenten selbst. Normalerweise setzt sich der Vorstand wie folgt zusammen:

  • Präsident(in)
  • Vizepräsident(in)
  • Kassier(in)
  • Aktuar(in)
  • Technische(r) Leiter(in)

8.3 Obliegenheiten des Vorstandes

Der Präsident vertritt den Verband gegen aussen. Die anderen Aufgaben und anfallenden Arbeiten werden unter den Vorstandsmitgliedern aufgeteilt. Dies sind:

  • Leitung der Geschäfte und Vollzug der Beschlüsse der GV
  • Einberufung der GV
  • Einberufung der Organisatorensitzung
  • Vergabe und Publikation von Verbandsanlässen, insbesondere der Cup-Läufe (Terminkalender)
  • Ausarbeitung und Überwachung der Statuten, Reglemente und Wegleitungen
  • Verwaltung der Finanzen
  • Abfassung der jährlichen administrativen und technischen Berichte für die GV
  • Aufbau und Betreuung des Archivs
  • Förderung und Propagierung des Laufsports im Verbandsgebiet

etc

8.4 Amtsdauer

Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt in der Regel drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Jede(r) ist wählbar. Um gewählt zu werden, muss man nicht Aktivmitglied sein. Auch Nichtanwesende sind wählbar.

9.0 Die Organisatorensitzung

9.1 Jährlich vor der GV organisiert der Vorstand eine Organisatorensitzung mit allen Organisatoren des laufenden und des nächsten Vereinsjahres.

9.2 An der Organisatorensitzung wird der Laufcup des folgenden Jahres organisiert. Insbesondere wird beschlossen:

  • Anzahl und Ort der Cup-Läufe
  • Termine der Cup-Läufe
  • Höhe des Beitrags der Organisatoren an den LSVO
  • Reglement des Laufcups (wird im Terminkalender publiziert, welcher vor dem ersten Cup-Lauf an die Mitglieder und weitere Interessierte verteilt wird).

10.Finanzen

10.1 Revisoren

An der GV werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Die Revisoren haben die Rechnung zu prüfen, der GV einen Bericht vorzulegen und den Antrag für die Genehmigung der Rechnung zu stellen.

10.2 Grundlagen der Finanzierung

Die Grundlagen der Finanzierung bilden:

  • Mitgliederbeiträge
  • Beiträge der Organisatoren
  • Inserate im Terminkalender
  • Gaben von Passivmitgliedern
  • andere Einnahmen (Sponsoren, Gönner...)

10.3 Haftung

Für die eingegangenen Verpflichtungen haftet ausschliesslich das Verbandsvermögen. Eine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist ausgeschlossen.

10.4 Unterschrift

Für den Verband zeichnet der Präsident, bei dessen Abwesenheit sein Vizepräsident mit dem Kassier.

10.5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

11.0 Datenschutz

11.1 Verwendung von persönlichen Daten

Die Adressen der Mitglieder können vom LSVO an die Organisatoren des Laufcups weitergegeben werden. Jedoch dürfen die Adressen nicht an Dritte weitergegeben werden.

12.0 Schlussbestimmungen

12.1 Statutenänderungen

Statutenänderungen können nach vorheriger Bekanntgabe in der Traktandenliste an einer GV mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmen beschlossen werden.

12.2 Versicherung

Die Versicherung ist Sache der Mitglieder.

12.3 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur mit mindestens 2/3 der Stimmen der an der GV anwesenden Mitglieder erfolgen. Wird der LSVO aufgelöst, so soll das Vermögen in die Nachwuchsförderung fliessen. Welche Vereine, Verbände, Organisationen usw. dabei berücksichtigt werden, wird vom Vorstand vorgeschlagen und von der GV beschlossen.

12.4 Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten ersetzen die letzten Statuten von 2003 und treten durch den Beschluss der GV vom 24. Februar 2023 sofort in Kraft.

Genehmigt durch die GV des LSVO von 24. Februar 2023

Die Präsidentin LSVO: Die Vizepräsidentin LSVO: